Der Vermieter muss seinem Mieter die Dauer und den Umfang von Reparaturmaßnahmen sowie mögliche dadurch bedingte Beeinträchtigungen rechtzeitig mitteilen. Tut er dies nicht, so kann der Mieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Handwerker seiner Wohnung verweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 25. August 2015 hervor (Az.: 222 C 93/15).
In dem zugrunde liegenden Fall sollten an einem Tag im November 2011 in einer Mietwohnung Reparaturarbeiten am Abwasserohr stattfinden. Die Mieter weigerten sich aber, die Handwerker in die Wohnung zu lassen. Daraufhin beauftragten die Vermieter einen Rechtsanwalt und verlangten die dadurch entstandenen Kosten von den Mietern ersetzt. Da die Mieter dies verweigerten, erhoben die Vermieter Klage.
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zugestanden. Denn die Mieter seien berechtigt gewesen, im Rahmen ihres Hausrechts die Handwerker ihrer Wohnung zu verweisen. Sie haben die Reparaturmaßnahmen nicht dulden müssen.
Zwar sei ein Mieter grundsätzlich verpflichtet, Reparaturmaßnahmen zu dulden, so das Amtsgericht. Die Maßnahmen müssen aber vorher rechtzeitig angekündigt werden. Der Mieter müsse über die voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden Umfang der Maßnahmen sowie mögliche damit einhergehende Beeinträchtigungen unterrichtet werden. Nur so könne er prüfen, ob er die Maßnahmen dulden müsse. Dieser Informationspflicht seien die Vermieter jedoch nicht nachgekommen.